Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma 4 Systems GmbH

(nachfolgend 4 Systems genannt)

I.) Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von 4 Systems gültig.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. 3. Nebenabreden und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II.) Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von 4 Systems stellen insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen kein verbindliches Angebot im Rechtssinne dar.
  2. Umfang, Beschaffenheit, Lieferfrist und Preis der von 4 Systems zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von 4 Systems verbindlich festgelegt. Ein Vertrag kommt erst mit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Ware durch den Kunden zustande.
  3. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang gebunden. Bei vorrätiger Ware beträgt die Frist 2 Wochen.
  4. 4 Systems behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen, beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
  5. 4 Systems ist berechtigt, geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.

III.) Installation, Schulung und Beratung

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch 4 Systems als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in der Bedienung der gelieferten Hard-/Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Datensicherungen obliegen der Verantwortung des Anwenders. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

IV.) Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, es handelt es sich um einen Mangel, der trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  2. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Ware äußerlich erkennbar, so hat der Kunde dies bereits bei Ablieferung der Ware auf der Empfangsbescheinigung des Spediteur zu vermerken.

V.) Preise

  1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
  2. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. 4 Systems ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Wochen ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung fälligen Preise berechnet.
  4. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

VI.) Lieferzeiten und Lieferungen

  1. Von 4 Systems genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und darin ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.
  2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von 4 Systems nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.
  4. 4 Systems ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

VII.) Annahmeverzug des Kunden

  1. Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist 4 Systems nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. Verlangt 4 Systems Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde gar keinen oder einen wesentlich geringeren oder 4 Systems einen höheren Schaden nachweist.

VIII.) Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des Liefergutes und der Versicherung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume von 4 Systems verlässt, dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
  2. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragten verzögert, geht die Gefahr für Lieferung oder Verschlechterung der Ware mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

IX.) Haftung

  1. Außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist eine Haftung von 4 Systems für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (delektischer) Haftung - ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch 4 Systems oder wurde durch 4 Systems grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  2. 4 Systems haftet nicht für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden.
  3. 4 Systems haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen– insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichender Produktschulung des Anwenders hätte verhindern können.
  4. Etwaige Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

X.) Gewährleistung

  1. Bei Verkauf gebrauchter Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Bei Bestehen einer Herstellergarantie ist der Kunde verpflichtet, vor Inanspruchnahme von 4 Systems die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Dies gilt auch gegenüber sonstigen Dritten, sofern diese eine Garantie für die Ware übernommen haben.
  3. Die Ansprüche des Kunden gegen 4 Systems sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. 4 Systems ist dabei nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Stellt sich nach Überprüfung einer Mangelanzeige heraus, dass kein Mangel vorliegt, so hat der Kunde 4 Systems eine angemessene Aufwandspauschale zu erstatten. Dem Kunden bleibt es dabei unbenommen, einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.
  5. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

XI.) Zahlung

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten.
  2. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist 4 Systems berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
  3. Aufrechnung, Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung sind nur wegen von 4 Systems anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

XII.) Eigentumsvorbehalt

  1. 4 Systems behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung von 4 Systems gegen den Kunden beglichen sind.
  2. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von 4 Systems in andere laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung seiner Abnahme oder gegen Dritte erwachsen.
  4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet. Wird aus unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware gepfändet, hat der Kunde 4 Systems sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf dessen Rechte aufmerksam zu machen. Die durch Intervention von 4 Systems entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.
  5. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet, nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich Eigentum des Kunden sind, veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an 4 Systems ab.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für 4 Systems vor, ohne dass für 4 Systems daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde 4 Systems im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unverzüglich für 4 Systems vermehrt.
  7. Zur Einziehung abgetretener Forderungen bleibt der Kunde auch noch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von 4 Systems, die Forderungen selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich 4 Systems, die Forderungen nicht einzubeziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 4 Systems kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Alle zum Einzug erforderlichen Angaben, sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  8. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von 4 Systems begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie diesem zugrunde liegende Forderungen aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.
  9. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt, ist 4 Systems auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und sofern dies im Einzelfall üblich ist, ausreichend gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern.

XIII.) Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus mit 4 Systems geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit 4 Systems geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von 4 Systems ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

XIVI.) Datenschutz

Der Kunde ermächtigt 4 Systems die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

XV.) Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Schwaig. Gerichtsstand ist Erding.

 

Stand: August 2004

 

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